Allgemeine Informationen
Die Ausbildung findet statt nach dem „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege“ vom 16. Juli 2003 und der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege“ vom 10. November 2003. Die neue Berufsbezeichnung heißt:
"Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / in"
Zugangsvoraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- gesundheitliche Eignung
- Konfessionszugehörigkeit
- dreiwöchiges Praktikum in der Pflege wünschenswert
- Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit
a.) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
oder
b.) einer Erlaubnis der Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe
Ausbildungsbeginn: | 1. April eines jeden Jahres |
Aufnahmezahl: | 25 Schüler/innen |
Ausbildungsdauer: | 3 Jahre |
Ausbildungsvergütung: | nach AVR-Richtlinien |
Probezeit: | 6 Monate |
Wohnmöglichkeiten: | ggf. im Personalwohnheim |




